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Menthol Verbot - Was bedeutet es für die Shishaszene?

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17.03.20 - 05:06
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"20.05.2020 - EU-weites Menthol Verbot" kursiert es seit kurzem durch die Internetlandschaft, aber was hat es mit dem auf sich? Genau das wollen wir von SmokeDex für euch aufklären.

 

Das Verbot von mentholhaltigen Raucherzeugnissen

Ab dem 20.05.2020 muss in der ganzen Europäischen Union(EU) beim Rauchen von Tabakerzeugnissen mit Menthol genau auf das erfrischende Menthol verzichtet werden.

Diese Maßnahme gehört zur EU-Tabakrichtlinie und soll vor allem auf junge Raucher abzielen. Durch dieses Menthol Verbot soll ihnen der Einstieg ins Rauchen weniger schmackhaft gemacht werden. Denn Menthol sorgt, wie auch andere Zusatzstoffe im Tabak, für einen angenehmeren Geschmack und kann auch solche begeistern, die zu einer herkömmlichen Zigarette „Nein“ sagen würden.

Im Grunde geht es hauptsächlich um das Verbot der Menthol Zigarette, trotzdem betrifft dies auch unseren geliebten Mentholgeschmack im Shisha Tabak.

 

Zusammenhang Menthol Verbot mit Shisha Tabak

Da die EU-Tabakrichtlinie nicht explizit ein Verbot der Menthol Zigarette ausgesprochen hat, sondern eine Verordnung über Tabakerzeugnisse und verwandte Erzeugnisse (kurz: Tabakerzeugnisverordnung - TabakerzV) herausgegeben hat, ist es etwas komplizierter. In dieser Tabakerzeugnisverordnung befindet sich eine Auflistung über verbotene Zusatzstoffe in Tabakerzeugnissen. Diese Liste beinhaltet über 40 verschieden Stoffe die verboten sind, darunter befindet sich auch Menthol und Menthon, die für die Kühle im Tabak zuständig sind.

Auszug aus der Liste verbotener Zusatzstoffe:

  • Menthol (CAS-Nr. 1490-04-6)
  • (-)-Menthol (CAS-Nr. 2216-51-5)
  • (+)-Menthol (CAS-Nr. 15356-60-2)
  • Menthon (CAS-Nr. 89-80-5)
  • (-)-Menthon (CAS-Nr. 14073-97-3)
  • (+)-Menthon (CAS-Nr. 3391-87-5)
  • L-Carvon (CAS-Nr. 6485-40-1)
  • Geraniol (CAS-Nr. 106-24-1)
  • Lianlool (CAS-Nr. 78-70-6)
  • 1,8-Cineol(Eukalyptol) (CAS-Nr. 470-82-6)
  • Hydorxycitronellal (CAS-Nr. 107-75-5)

Im Grunde will die EU bzw. der deutsche Staat nur verhindern, dass nicht irgendwelche gefährlichen Stoffe in unsere Raucherzeugnisse gemischt werden. Deshalb fällt darunter auch Menthol, da es Jugendliche leichter zum Rauchen verführt.

 

Nicht nur Menthol betroffen

Wie eben schon erwähnt, werden ein ganzer Haufen an Zusatzstoffen zukünftig verboten sein. Aber warum kann es auch sein, dass mein Zitrone-Tabak von Hersteller X nicht mehr erhältlich ist?? Das liegt daran, dass es zwar kein Zitrone Minze Tabak ist, aber damit zum Beispiel die Zitrone eine schon spritzige Zitrone ist, wurden kleine Mengen an Menthol beigeben, die den Tabak nicht unbedingt frisch machen, jedoch damit der Tabak diese Spritzigkeit hat, benötigt er diesen Zusatz. Darum kann es zukünftig auch sein, dass dein Lieblings Zitrone Tabak nicht mehr erhältlich ist, obwohl dieser kein Minze oder Menthol enthält.

 

Was ändert sich für uns als Shisha Raucher?

Das wird sich erst in Zukunft genau rausstellen. Ein paar Hersteller haben angeblich den heiligen Gral gefunden und haben einen erlaubten Ersatz entwickelt, der erlaubt ist. Aber ob das letztendlich stimmt, bleibt abzuwarten. Andere bekannte Hersteller sagen, dass es zum aktuellen Zeitpunkt noch keine rechtskonforme Alternative gibt, um das Menthol Verbot zu umgehen.

Die meisten Hersteller werden auf das altbekannte und nicht unbedingt beliebte 2 Komponenten System zurückgreifen. Wir haben diese Technik nun schon von mehreren Herstellern bestätigt bekommen. Das bedeutet zukünftig wirst du einen reinen Zitronentabak kaufen und solltest du gerne Zitrone Minze haben wollen, dann wirst du einen Art Shot mit Molasse / Aroma dazu kaufen müssen. Diesen musst du dann über deinen Zitrone Tabak kippen, diesen etwas ziehen lassen und hast dann deinen altbekannten Zitrone Minze Shisha Tabak.

Da es sehr Zeit und Kostenintensiv ist, jeden einzelnen Stoff in einem Aroma herauszufinden und zu überarbeiten, denken wir, werden viele Sorten, die nicht zu den Bestseller eines Herstellers gehören, komplett aus dem Sortiment genommen. Also, selbst wenn es eine gute Lösung für das Problem gibt, werden wir uns darauf einstellen können, das 1/3 der Sorten auf dem Markt verschwinden wird.

 

Bisherige Lösungsansätze von Hersteller

Hookain

Vor kurzem hat Hookain über Instagram angekündigt, dass sie eine Lösung für das Menthol und Minze Verbot gefunden haben. Sie nannten das Ganze "Beyond Linie". Wir von SmokeDex vermuten, dass es sich dabei um eine Art Zwei-Komponenten-Lösung handelt, bei der man eine erfrischende Flüssigkeit in den Shisha Tabak schüttet. Hookain hat in ihrem Beitrag nämlich verraten, dass man die Kühle selbst dosieren kann. Hier bekommst du mehr Infos dazu »

Mixto

Der neue Tabak Hersteller Mixto, der damals Prototype Tabak produziert hat und schon seit längerem auf ein 2 Komponenten System umgestiegen ist, hat es da etwas leichter. Zukünftig wird aus Grapefruit Minze nur noch Grapefruit. Zusätzlich hast du die Wahl, neutrale Molasse zu kaufen und du hast einen reinen Grapefruit Tabak, oder du entscheidest dich für die Minze Molasse von Mixto und das Ergebnis ist dann ein Grapefruit Minze Tabak, wie man ihn jetzt bereits hat.

Nameless

Auch der bekannte Hersteller Nameless, hat bereits eine 2 Komponenten Lösung entwickelt. Damit keiner zukünftig auf den beliebten Traube Minze Tabak Black Nana verzichten muss, wird es nur noch den Traube zu kaufen geben, jedoch hat man die Möglichkeit zusätzlich einen 10ml Shot an Minze zu kaufen und dazu zu mischen. Somit muss auch bei Nameless keiner um die Minze Note fürchten.

187 Strassenbande

Am 18. März hat auch der Hersteller des 187 Strassenbande Tabaks seinen Workflow zum neuen Gesetz bekannt gegeben. Alle Sorten von 187 bleiben erhalten, werden jedoch von Menthol befreit und TPD Konform angeboten. Zusätzlich hat man die Möglichkeit sogenannte Booster dazu zu kaufen um seinen Tabak Minze und Menthol nachträglich hinzuzufügen. Mehr dazu könnt ihr in dem Artikel - 187 Strassenbande Minze / Menthol Booster - lesen.

Magic Smoke / iSmoke / Paradox

Anfang April wurde bekannt gegeben, dass Magic Smoke, iSmoke und Paradox Tabak eine Lösung gefunden haben. Auch diese Marken werden natürlich an das Gesetz angepasst und die Sorten, denen das Menthol / Minze entzogen wurden, können im Nachhinein mit 100ml Fläschchen "nachgekühlt" werden. Es wird 3 verschiedene Aromen geben:

  • "Eyse" ist das Aroma für den Ice Geschmack
  • "Nana" ist das Aroma für den Minze Geschmack
  • "Meto" ist das Aroma für den Menthol Geschmack

True Passion

Auch der Hersteller True Passion hat nun angekündigt, dass die Sorten bestehen bleiben, jedoch wird die Minze des Tabak entzogen. Zusätzlich wird es 3 verschiedene Produkte geben, um den Tabak wieder mit Frische zu versetzten:

  • True Passion - Minze Liquid
  • True Passion - Menthol Liquid
  • True Passion - Ice Liquid

 

 

Original Angaben aus der Tabakerzeugnisverordnung

 

Verordnung über Tabakerzeugnisse und verwandte Erzeugnisse (Tabakerzeugnisverordnung - TabakerzV) §4 Zusatzstoffe

Tabakerzeugnisse dürfen nicht in den Verkehr gebracht werden, wenn sie einen der in Anlage 1 aufgeführten Zusatzstoffe enthalten.

Verordnung über Tabakerzeugnisse und verwandte Erzeugnisse (Tabakerzeugnisverordnung - TabakerzV)
Anlage 1 (zu §4)
Verbotene Zusatzstoffe in Tabakerzeugnissen

(Fundstelle: BGBl. I 2017, 1201 – 1203)

1. Vitamine oder folgende sonstige Zusatzstoffe, die den Eindruck erwecken, dass ein Tabakerzeugnis einen gesundheitlichen Nutzen habe oder geringere Gesundheitsrisiken berge:

a) Aminosäuren und modifizierte Aminosäuren, die gemäß § 7 Absatz 1 Satz 1 Nummer 1 in Verbindung mit Anlage 2 Kategorie 3 der Diätverordnung in der jeweils geltenden Fassung für diätetische Lebensmittel zugelassen sind, sowie S-Adenosylmethionin und L-5-Hydroxytryptophan

b) Carnitin

L-Carnitin

L-Carnitinhydrochlorid

L-Carnitin-L-Tartrat

c) Flavonoide sowie antioxidativ wirksame Phospholipide

d) Natriumselenit

2. Koffein, Taurin oder folgende sonstige Zusatzstoffe und stimulierende Mischungen, die mit Energie und Vitalität assoziiert werden:

a) Maltodextrin

b) Bestandteile einschließlich verarbeiteter Bestandteile, Extrakte und Öle der Kaffeepflanze und der Kaffeebohnen

c) Bestandteile einschließlich verarbeiteter Bestandteile, Extrakte und Öle des Teestrauches Camellia sinensis L. Kuntze

d) Bestandteile einschließlich verarbeiteter Bestandteile, Extrakte und Öle der Guaranapflanze

e) Bestandteile einschließlich verarbeiteter Bestandteile, Extrakte und Öle des Mate-Strauches

f) Thujon

3. Zusatzstoffe, die färbende Eigenschaften für Emissionen haben

4. folgende Zusatzstoffe bei Rauchtabakerzeugnissen, die das Inhalieren oder die Nikotinaufnahme erleichtern:

a) p-Menthan-3-substitutierte und modifizierte Verbindungen, einschließlich

p-Menthan-3-carboxamide, einschließlich der p-Menthan-3-N-alkylcarboxamide

p-Menthan-3-ester

p-Menthan-3-ether

p-Menthan-3-carbonsäuren und deren Ester

Menthon 1,2-glycerolketal (CAS-Nr. 63187-91-7)

b) p-Menthan-alkohole und deren Ester

c) folgende Verbindungen:

3,4-Dihydro-3-(2-hydroxyphenyl)-6-(3-nitrophenyl)-(1H)-pyrimidin-2-on (CAS-Nr. 36945-98-9)

2-Isopropyl-N 2,3-trimethylbutyramid (CAS-Nr. 51115-67-4)

Isopulegol (CAS-Nr. 7786-67-6 oder CAS-Nr. 89-79-2)

1-(di-sec-Butyl-phoshinoyl)-heptan

d) folgende Stoffe:

aa) Menthol (CAS-Nr. 1490-04-6)

(-)-Menthol (CAS-Nr. 2216-51-5)

(+)-Menthol (CAS-Nr. 15356-60-2)

bb) Menthon (CAS-Nr. 89-80-5)

(-)-Menthon (CAS-Nr. 14073-97-3)

(+)-Menthon (CAS-Nr. 3391-87-5)

L-Carvon (CAS-Nr. 6485-40-1)

Geraniol (CAS-Nr. 106-24-1)

Linalool (CAS-Nr. 78-70-6)

1,8-Cineol (Eukalyptol) (CAS-Nr. 470-82-6)

Hydroxycitronellal (CAS-Nr. 107-75-5)

e) folgende aus Pflanzen gewonnene Stoffe:

Öle und Bestandteile, die aus Pflanzen der Gattungen Mentha, Eucalyptos, Ocimum, Thymus und Salvia stammen

5. folgende Zusatzstoffe, die in unverbrannter Form CMR-Eigenschaften haben:

a) Stoffe, die gemäß Teil 3 des Anhangs VI der Verordnung (EG) Nr. 1272/2008 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 16. Dezember 2008 über die Einstufung, Kennzeichnung und Verpackung von Stoffen und Gemischen, zur Änderung und Aufhebung der Richtlinien 67/548/EWG und 1999/45/EG und zur Änderung der Verordnung (EG) Nr. 1907/2006 (ABl. L 353 vom 31.12.2008, S. 1), die zuletzt durch die Verordnung (EU) 2016/1179 (ABl. L 195 vom 20.7.2016, S. 11) geändert worden ist, als CMR-Stoffe der Kategorie 1A, 1B oder 2 eingestuft sind

b) folgende weitere Stoffe:

Birkenteeröl (CAS-Nr. 8001-88-5 und CAS-Nr. 85940-29-0)

Wacholderteeröl (CAS-Nr. 8013-10-03)

Sassafrasöl

Sassafrasholz

Sassafrasblätter

Sassafrasrinde

Methyleugenol (CAS-Nr. 93-15-2)

Estragol (CAS-Nr. 140-67-0)

Para-Hydroxybenzoesäure-Propylester (CAS-Nr. 94-13-3)

Verordnung über Tabakerzeugnisse und verwandte Erzeugnisse (Tabakerzeugnisverordnung - TabakerzV)
§ 34 Übergangsregelungen

(1) Die §§ 19 bis 23 sind für Zigaretten und Tabak zum Selbstdrehen ab dem 20. Mai 2019 und für die übrigen Tabakerzeugnisse ab dem 20. Mai 2024 anzuwenden.

(2) Tabak zum Selbstdrehen in Beuteln, der

1. vor dem 20. Mai 2018

a)

hergestellt oder

b)

in den freien Verkehr gebracht und

2. nach § 13 Absatz 4 Satz 3 gekennzeichnet wurde,

darf noch bis zum 20. Mai 2019 in den Verkehr gebracht werden oder im Verkehr verbleiben.

(3) Anlage 1 Nummer 4 Buchstabe d Doppelbuchstabe aa ist ab dem 20. Mai 2020 anzuwenden.

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